Schwerbehinderung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über eine festgestellte Schwerbehinderung zu informieren, wenn sich diese einschränkend auf ihre Arbeit auswirkt oder dadurch eine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.

Sofern die Schwerbehinderung keine Auswirkungen auf die Arbeit hat, braucht der Arbeitnehmer sie nicht anzugeben, kann dann allerdings auch keinen Zusatzurlaub beanspruchen.

Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung ist bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis von sechs Monaten zulässig und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden, weil dann ein besonderer Kündigungsschutz besteht.

Die Zulässigkeit einer Frage nach Schwerbehinderung im Rahmen einesEinstellungsverfahrens ist vom Bundessozialgericht noch nicht abschließend geklärt.

Wenn die Schwerbehinderung sich nicht auf die Tätigkeit auswirkt, stellt diese Frage nach der vorherrschenden Meinung eine Diskriminierung dar und ist somit unzulässig.

http://www.talentplus.de/arbeitnehmer-bewerber/bestehende-arbeitsverhaeltnisse/Behindert_was_nun/Information_Arbeitgeber/index.html Stand März 2015

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