Spätestens nach der letzten probatorischen Sitzung stellt der Therapeut einen Antrag auf Kostenübernahme und begründet die Notwendigkeit der Psychotherapie.
Der Antrag enthält Angaben über die aktuellen Beschwerden, deren Ursache, Vorgeschichte und Verlauf, Diagnose, Therapieplan und die Prognose.
In diesem Bericht tauchen keine Daten auf, die auf den Namen oder die Identität des Patienten schließen lassen. Der Bericht wird in einem verschlossenen Umschlag mit einer verschlüsselten Kennnummer zur Krankenkasse geschickt.
Dort wird die Kennnummer notiert und der verschlossene Antrag weiter zum Gutachter geleitet. Der Gutachter teilt seine Entscheidung über den Therapie-Antrag dem Sachbearbeiter unter Angabe der Kennnummer mit.
Ein weiteres Antragsblatt ist mit den persönlichen Daten versehen und vom Versicherten unterschrieben. Dieses verbleibt bei der Krankenkasse und wird nicht zum Gutachter weitergeleitet.
Damit ist sichergestellt, dass die Sachbearbeiter der Krankenkasse nichts über die persönlichen Probleme der Kunden erfahren.
Bei der Beihilfe für Beamte wird diese Trennung nicht so strikt gehandhabt.
Daher befürchten beihilfeberechtigte Patienten manchmal, dass persönliche Informationen dem Arbeitgeber zugänglich werden, auch wenn diese Daten vertraulich behandelt werden müssen.
Bei Ablehnung der Kostenübernahme können die Patienten zusammen mit ihrem Therapeuten Widerspruch einlegen und falls dieser abgelehnt wird, beim Sozialgericht klagen.
Weitere Informationen:
Dr. Ralf Dohrenbusch: Psychotherapie, 3.,vollständig aktualisierte Auflage, 2010 Verbraucherzentrale NRW, Düsseldorf