Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das bereits während der Erkrankung die Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ermitteln soll.
Es steht allen Beschäftigten zu, die länger als sechs Wochen am Stück oder insgesamt innerhalb der letzten 12 Monate arbeitsunfähig waren.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das BEM anzubieten, für den Beschäftigten ist es jedoch freiwillig und kann jederzeit abgebrochen werden. Es ist auch nicht erforderlich, dem Arbeitgeber die ärztliche Diagnose mitzuteilen.
Am BEM können neben dem Arbeitgeber mit Zustimmung des Beschäftigten auch Personalrat, Betriebsrat, Betriebsarzt, sowie ggfs. die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt beteiligt werden.
Ziel des BEM ist die Weiterbeschäftigung, was ggfs. durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes, technische Hilfsmittel, andere Arbeitsaufgaben oder Arbeitszeiten sichergestellt werden kann.
Auch die stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) ist eine mögliche Maßnahme im Rahmen des BEM.
Wenn ein Arbeitgeber ein Eingliederungsmanagement verweigert, kann eine krankheitsbedingte Kündigung angefochten werden.
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a748-betriebliche-eingliederung.pdf?__blob=publicationFile Stand März 2015