Kurzzeittherapie

Kurzzeittherapien schließen sich an probatorische Sitzungen an und umfassen bis zu 24 Sitzungen. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten à 12 Sitzungen und ist normalerweise nicht gutachterpflichtig. Sollte später die Umwandlung in eine Langzeittherapie erfolgen, ist ein Gutachten erforderlich.

Weitere Informationen:

http://www.kbv.de/html/26956.php Stand Februar 2026

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