Formales Erstattungsverfahren

13.12.2023

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Versorgung ihrer Mitglieder sicherzustellen. Wenn die Notwendigkeit einer Psychotherapie ärztlich bescheinigt wird, aber nachgewiesenermaßen in einem zumutbaren Zeitraum kein Psychotherapeut mit Kassenzulassung einen Therapieplatz frei hat, kann die Kostenerstattung für einen Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung beantragt werden – jedoch nur für die Verhaltenstherapie, die tiefenpsychologische Therapie und die Psychoanalyse.

§ 13 (3) Sozialgesetzbuch V: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“

Diese Regelung wird von den Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt, so dass es unbedingt erforderlich ist, vor Beginn der Therapie Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten.

Weitere Informationen:

http://www.psychotherapiesuche.de/rechtliches Stand März 2015