Psychotherapeutische Sprechstunde

Zum 1. April 2017 ist mit einer Übergangsfrist bis 31. März 2018 eine umfangreiche Reform der Psychotherapeutischen Versorgung in Kraft getreten.

In der Regel muss jeder Patient vor Beginn einer Psychotherapie zunächst eine Psychotherapeutische Sprechstunde aufsuchen. Dort wird abgeklärt, ob der Verdacht auf eine psychische Erkrankung besteht und eine Psychotherapie erforderlich ist oder dem Patienten mit anderen Unterstützungsangeboten geholfen werden kann. Im Anschluss können bei entsprechender Indikation eine Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen erfolgen.

Die Sprechstunde umfasst bei Erwachsenen 50-150 Minuten und kann in mehrere Einzeltermine à mindestens 25 Minuten gegliedert werden.

Sofern eine Therapieempfehlung vorliegt, vermitteln die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen innerhalb von vier Wochen einen Termin für ein Erstgespräch in der Psychotherapeutischen Sprechstunde oder ersatzweise im Krankenhaus.

Die weiterführende Behandlung muss nicht durch den Therapeuten erfolgen, der die Sprechstunde durchgeführt hat.

Alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung müssen eine Psychotherapeutische Sprechstunde anbieten.

Bei einem vorausgegangenem Krankenhausaufenthalt, einer Reha Maßnahme oder einem Therapeutenwechsel kann ohne Psychotherapeutische Sprechstunde direkt mit der Behandlung begonnen werden.

 

Weitere Informationen:

http://www.kbv.de/html/26956.php[nbsp] Stand September 2017

http://www.kbv.de/media/sp/Psychotherapie_RL_Uebersicht.pdf[nbsp] Stand September 2017

 

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