Zwei-Jahres-Sperrfrist

13.12.2023

Die oft zitierte Zwei-Jahres-Sperrfrist der gesetzlichen Krankenkassen nach einer beendeten oder abgebrochenen Therapie gilt nicht grundsätzlich.

Auch innerhalb der zwei Jahre kann eine Therapie beim Wechsel der Therapieform, beim Vorliegen einer neuen Diagnose oder in Ausnahmefällen bei besonders dringendem Behandlungsbedarf auf Antrag genehmigt werden.

Während der Zwei-Jahres-Frist ist jede Therapie gutachterpflichtig. Probatorische Sitzungen können auch während der Zwei-Jahres-Frist wahrgenommen werden.

Therapeuten können auch nach Beendigung der Therapie bis zu drei Sitzungen im Quartal als psychotherapeutisches Gespräch (Ziffer 23220) abrechnen. Die Vergütung ist in diesem Fall jedoch niedriger als bei einer genehmigten Sitzung.

 

Weitere Informationen:

http://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Infomaterial/AbrechnungHonorar/KVB-Broschuere-Wegweiser-Psychotherapeutische-Versorgung-Juni-2015.pdf

Stand August 2015

http://www.dpg-stuttgart.de/EBM_Fibel.pdf

Stand April 2014