Kurzzeittherapien schließen sich an probatorische Sitzungen an und umfassen bis zu 24 Sitzungen. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten à 12 Sitzungen und ist normalerweise nicht gutachterpflichtig. Sollte später die Umwandlung in eine Langzeittherapie erfolgen, ist ein Gutachten erforderlich.
Weitere Informationen:
http://www.kbv.de/html/26956.php Stand Februar 2026