Zwangsbehandlung

Eine Zwangsbehandlung, also zum Beispiel die Verabreichung von Medikamenten gegen den Willen des Patienten, kann erforderlich werden, wenn ein Behandlungsbedarf gegeben ist, dem Kranken jedoch krankheitsbedingt die Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit fehlt. Beispielsweise kann ein Patient mit einer akuten Psychose bei Selbst- oder Fremdgefährdung zwar zwangseingewiesen, aber ohne eine Behandlung nur „verwahrt“ werden.

Im Februar 2013 wurden die Voraussetzungen für Zwangsbehandlung gesetzlich neu geregelt.

– Der Betroffene muss über die Maßnahme aufgeklärt und seine Einwilligung muss versucht werden.

– Ohne die Behandlung droht dem Betroffenen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden.

– Die Zwangsbehandlung muss von einem Richter genehmigt werden.

– Eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur im Rahmen der stationären Unterbringung erfolgen.

– Wenn eine gültige Patientenverfügung bestimmte Maßnahmen ausschließt, dürfen diese auch im Rahmen einer Zwangsbehandlung nicht durchgeführt werden.

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/DE/Kurzmeldungen/2013/201302012_Zwangsbehandlung_Ausnahmeregelung_fuer_Notsituationen.html?nn=4795612%22

Stand März 2013

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