Zwangsunterbringung / Unterbringungsbeschluss

Die Bedingungen für die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus durch Unterbringungsbeschluss (Zwangseinweisung) sind in den einzelnen Bundesländern etwas unterschiedlich geregelt. Grundvoraussetzungen sind:

– Vorliegen einer psychischen Störung mit Selbst- oder Fremdgefährdung (es muss eine akute Gefahr bestehen)

– Unterbringung ist das letzte Mittel (wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft/ausgeschlossen sind)

– Der Betroffene muss über die Unterbringung aufgeklärt werden.

– Ein Gutachten des Amtsarztes oder des psychiatrischen Krankenhauses ist erforderlich.

– Innerhalb der ersten 24 Std. (in Baden-Württemberg innerhalb von 72 Std.) muss der Betroffene vom Amtsrichter mündlich angehört werden.

Über die Fortdauer der Unterbringung wird vom Richter nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen entschieden. Die Unterbringung erfolgt für eine vom Richter festgelegte Zeitdauer.

Arolt, Reimer, Dilling, Basiswissen Psychiatrie und Psychotherapie, 7.Auflage 2011, Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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